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Steuerdomizil

Interkantonale Bestimmung vom Steuerdomizil

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Um Fälle von Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat das Bundesgericht in seiner über hundertjährigen Rechtsprechung Regeln aufgestellt, an welchem Steuerdomizil und damit durch welche Steuerhoheit ein bestimmtes Steuerobjekt besteuert werden darf. Unser Beitrag soll Ihnen diese Kollisionsregeln, welche vor abweichenden kantonalen Regelungen Vorrang haben, im Einzelnen vorstellen und erläutern.

Ist die steuerliche Zugehörigkeit in einem Kanton gegeben, so kann das betreffende Steuerobjekt mit der durch das kantonale Gesetz vorgesehenen Steuer belegt werden. Die Besteuerung hat jedoch nach den vom Bundesgericht festgelegten Richtlinien, den sog. bundesgerichtlichen Kollisionsnormen, zu erfolgen, selbst wenn diese mit den kantonalen Steuergesetzen nicht (ganz) übereinstimmen.

Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich am Hauptsteuerdomizil der betreffenden Person steuerbar.

Unternehmensgewinne, Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und Geschäftsvermögen

Bei juristischen Personen wird Gewinn und Kapital grundsätzlich am Hauptsteuerdomizil (Sitz oder Ort der tatsächlichen Verwaltung) besteuert, bzgl. ausserkantonalen Betriebsstätten und Liegenschaften jedoch an ihrem Nebensteuerdomizil. Der Gewinn und das Vermögen von Einzelunternehmungen und Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) werden anteilsmässig dem betreffenden Inhaber zugerechnet; anteiliger Gewinn und anteiliges Vermögen sind insofern dem Nebensteuerdomizil bzw. Spezialsteuerdomizil der Inhaber resp. der Gesellschafter zugewiesen, als nicht aufgrund der interkantonalen Ausscheidungsregeln eine Zuteilung an deren Hauptsteuerdomizile zu erfolgen hat.

Bewegliches Privatvermögen inkl. Ertrag und Veräusserungsgewinnen

Grundsätzlich wird das bewegliche Vermögen und der daraus fliessende Ertrag am Hauptsteuerdomizil des Vermögensträgers bzw. des Einkommensempfängers besteuert.

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Unbewegliches Vermögen inkl. Ertrag und Veräusserungsgewinnen

Unbewegliches Vermögen wird grundsätzlich im Kanton der gelegenen Sache, dem Belegenheitskanton besteuert. Das gilt für das investierte Vermögen, den Vermögensertrag, die Veräusserungsgewinne sowie weitere aus dem Grundeigentum abgeleitete Steuerobjekte.

Übriges Vermögen

Als Grundsatz gilt im interkantonalen Steuerrecht die Regelung, dass alle nicht durch eine Zuteilungsnorm einem Nebensteuerdomizil zugewiesenen Einkommen am Hauptsteuerdomizil des Empfängers steuerbar sind.

Erbschaften und Schenkungen

Unentgeltliche Zuwendungen sind grundsätzlich am Orte ihrer Herkunft steuerbar, d.h. bei Erbaschaften am letzten Wohnsitz des Erblassers, bei Schenkungen am Wohnsitz des Schenkgebers zur Zeit der Schenkung.

Achtung: Der vorerwähnte Grundsatz erfährt bei Liegenschaften eine gravierende Ausnahme: Für diese ist jeweils der Belegenheitskanton massgebend.

Quelle: Auszugsweise Wiedergabe eines Beitrages zur interkantonalen Doppelbesteuerung, erschienen bei WEKA SteuerPraxis Online.

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