Um Fälle von Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat das Bundesgericht in seiner über hundertjährigen Rechtsprechung Regeln aufgestellt, an welchem Steuerdomizil und damit durch welche Steuerhoheit ein bestimmtes Steuerobjekt besteuert werden darf. Unser Beitrag soll Ihnen diese Kollisionsregeln, welche vor abweichenden kantonalen Regelungen Vorrang haben, im Einzelnen vorstellen und erläutern.
Ist die steuerliche Zugehörigkeit in einem Kanton gegeben, so kann das betreffende Steuerobjekt mit der durch das kantonale Gesetz vorgesehenen Steuer belegt werden. Die Besteuerung hat jedoch nach den vom Bundesgericht festgelegten Richtlinien, den sog. bundesgerichtlichen Kollisionsnormen, zu erfolgen, selbst wenn diese mit den kantonalen Steuergesetzen nicht (ganz) übereinstimmen.
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich am Hauptsteuerdomizil der betreffenden Person steuerbar.
Unternehmensgewinne, Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und Geschäftsvermögen
Bei juristischen Personen wird Gewinn und Kapital grundsätzlich am Hauptsteuerdomizil (Sitz oder Ort der tatsächlichen Verwaltung) besteuert, bzgl. ausserkantonalen Betriebsstätten und Liegenschaften jedoch an ihrem Nebensteuerdomizil.
Der Gewinn und das Vermögen von Einzelunternehmungen und Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) werden anteilsmässig dem betreffenden Inhaber zugerechnet; anteiliger Gewinn und anteiliges Vermögen sind insofern dem Nebensteuerdomizil bzw. Spezialsteuerdomizil der Inhaber resp. der Gesellschafter zugewiesen, als nicht aufgrund der interkantonalen Ausscheidungsregeln eine Zuteilung an deren Hauptsteuerdomizile zu erfolgen hat.
Bewegliches Privatvermögen inkl. Ertrag und Veräusserungsgewinnen
Grundsätzlich wird das bewegliche Vermögen und der daraus fliessende Ertrag am Hauptsteuerdomizil des Vermögensträgers bzw. des Einkommensempfängers besteuert.
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Unbewegliches Vermögen inkl. Ertrag und Veräusserungsgewinnen
Unbewegliches Vermögen wird grundsätzlich im Kanton der gelegenen Sache, dem Belegenheitskanton besteuert. Das gilt für das investierte Vermögen, den Vermögensertrag, die Veräusserungsgewinne sowie weitere aus dem Grundeigentum abgeleitete Steuerobjekte.
Übriges Vermögen
Als Grundsatz gilt im interkantonalen Steuerrecht die Regelung, dass alle nicht durch eine Zuteilungsnorm einem Nebensteuerdomizil zugewiesenen Einkommen am Hauptsteuerdomizil des Empfängers steuerbar sind.
Erbschaften und Schenkungen
Unentgeltliche Zuwendungen sind grundsätzlich am Orte ihrer Herkunft steuerbar, d.h. bei Erbaschaften am letzten Wohnsitz des Erblassers, bei Schenkungen am Wohnsitz des Schenkgebers zur Zeit der Schenkung.
Achtung: Der vorerwähnte Grundsatz erfährt bei Liegenschaften eine gravierende Ausnahme: Für diese ist jeweils der Belegenheitskanton massgebend. Quelle: Auszugsweise Wiedergabe eines Beitrages zur interkantonalen Doppelbesteuerung, erschienen bei WEKA SteuerPraxis Online.
Dr. Hans Wipfli Nach seinem Studium an der Universität Bern erwarb sich Hans Wipfli die Zulassung als Berner Fürsprecher. Im Anschluss war er mehrere Jahre in der Steuerabteilung einer renommierten Treuhandfirma tätig und hat bei Prof. Dr. Peter Böckli eine steuerrechtliche Dissertation verfasst. Hans Wipfli ist langjähriger Herausgeber verschiedener Werke zum Steuerrecht bei WEKA Business Media AG.
Betriebliches Kontinuitätsmanagement: Vor allem unkalkulierbare Risiken werden häufig durch Zufälle ausgelöst. Die anschliessende tagelange Beseitigung des Schadens führte zu erheblichen Störungen der Produktion. Das betriebliche Kontinuitätsmanagement (Business Continuity Management) kann auch als Krisen- oder Notfallmanagement verstanden werden, dass nicht erst dann notwendig wird, wenn ein ausserordentliches Schadenereignis eingetreten ist, sondern auch bereits im Rahmen der Vorbereitung und Risikoprävention.
Rückstellungen für MWST-Risiken: In der Praxis haben sich immer wieder Fälle gezeigt, in denen nach Kontrollen der ESTV und den entsprechenden Aufrechnungen und Nachforderungen das Unternehmen seine Bilanz deponieren musste. Den Belangen der MWST ist deshalb grosse Beachtung zu schenken und die MWST hat einen grossen Einfluss auf die finanziellen Mittel einer Unternehmung. In diesem Beitrag wird gezeigt, wann und wie Rückstellungen im Zusammenhang mit MWST-Risiken gebildet werden können.
Die chinesische Aktiengesellschaft: Haben Sie sich jemals gefragt, wie wohl eine chinesische Aktiengesellschaft aufgebaut und organisiert ist? Wir möchten Ihnen hier einen kleinen Einblick geben, unter welchen historischen Umständen die chinesische Aktien-gesellschaft entstanden ist, was für Gesellschaftsorgane sie hat, wie die Anteile am Kapital verteilt werden und unter welchen Bedingungen sich auch Ausländer an ihr beteiligen können.