Für leitende Angestellte können verschiedene Haftungsbestimmungen massgebend sein: Die Haftung nach Arbeitsrecht gegenüber dem Arbeitgeber, die Organhaftung nach Aktienrecht aber auch die Haftung aus allfälligen Spezialbestimmungen (bspw. aus dem Bankenrecht) oder aus weiteren Normen des OR, etwa auf Grund einer Geschäftsherrenhaftung. Dieser Beitrag zeigt das Verhältnis von Haftung aus Arbeitsrecht und Organhaftung auf.
Haftung des leitenden Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber
Nach OR Art. 321e ist der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zufügt. Wie weit die Haftung geht, ist auch von der Situation abhängig und von den Fähigkeiten der Angestellten.
Die Haftung von Angestellten wird in OR Art. 321a und e geregel. Nach OR Art. 321e ist der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zufügt.
Leitende Angestellte müssen neben ihrer eigenen Arbeit die Führungsfunktionen gegenüber ihren Mitarbeitenden wahrnehmen und haben dafür zu sorgen, dass diese ihre Verpflichtungen vertragsgemäss erfüllen. Sie haben aktiv und verantwortungsbewusst zu handeln. Wenn Probleme oder Störungen in ihrem Bereich auftreten, müssen sie diese lösen und Streitigkeiten schlichten. Ausserdem müssen sie für ein effizientes Risikomanagement sorgen.
Das Mass der Sorgfalt, für die ein leitender Angestellter einzustehen hat, hängt von seiner Tätigkeit ab, den Fachkenntnissen und dem Berufsrisiko. Zu berücksichtigen sind auch die Eigenschaften des Angestellten, die der Arbeitgeber kennt oder kennen sollte. Das bedeutet auch, dass die Geschäftsleitung nicht eine Person für eine Führungsaufgabe einsetzen sollte, die dafür nicht geeignet ist, auch oder gerade wenn sie sich in der bisherigen Stellung bewährt hat. Wenn jemand eine qualifizierte Fachkraft ist, heisst es noch lange nicht, dass er auch Führungseigenschaften hat. Wenn nicht, verliert das Unternehmen eine gute Fachkraft und hat stattdessen einen unqualifizierten leitenden Angestellten.
Organhaftung nach Aktienrecht
In erster Linie haftet gegen aussen immer die AG für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht (OR 722).
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Andererseits können sich die Organe auch nicht vor der Haftung drücken, indem sie sich auf dieses Prinzip berufen. Der Organhaftung nach OR Art. 754 unterstehen die Personen, die sich mit der Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation befassen.
Funktionell als Organe zu betrachten sind alle Personen, die tatsächlich den Organen vorbehaltene Entscheide treffen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend bestimmen. Dies können faktisch auch Mitarbeitende des mittleren Kaders sein oder sogar einfache Angestellte, vor allem in KMU. Die Abgrenzung zu Arbeitnehmern oder zu Beauftragten, die nicht nach Aktienrecht haften, ist dabei in der Praxis nicht immer einfach.
Zusammenhang zwischen organisatorischer Hierarchie und Organfunktion
Im Entscheid BGE 130 III 213 S. 217 hat das Bundesgericht allerdings auch andere Argumente in Betracht gezogen. Die Bestimmungen über den Arbeitsvertrag gelten grundsätzlich für alle Hierarchiestufen eines Unternehmens. Entscheidend ist immer nur die Frage, ob jemand Arbeitnehmer ist oder ob sein vertragliches Verhältnis in anderer Weise qualifiziert ist. In der Lehre sei umstritten, ob ein leitendes Organ einer Aktiengesellschaft zu dieser in einem Arbeitsverhältnis stehen kann. Für Mitglieder oder Delegierte des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft würde der Vertrag von vielen Juristen als einen mandatsähnlichen Vertrag betrachtet. Soweit allerdings die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, könne auch ein Arbeitsvertrag vorliegen. Diese unterschiedlichen Betrachtungen kommen auch in der bundesgerichtlichen Praxis vor. Bei der Beurteilung des Rechtsverhältnisses müsse man die Besonderheiten des konkreten Falles berücksichtigen. Entscheidend ist dabei, ob die betroffene Person in dem Sinne in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, dass sie Weisungen empfängt. Ist dies zu bejahen, liegt ein arbeits- und gesellschaftsrechtliches Doppelverhältnis vor. Zum einen handelt es sich um eine vom Gesellschaftsrecht behandelte Organstellung, zum andern um eine vertragliche Bindung. Die beiden Rechtsverhältnisse sind in Bezug auf Entstehung, Wirkung und Auflösung klar auseinander zu halten, selbst wenn sie in einer engen Wechselbeziehung zueinander stehen.
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Regula Heinzelmann Juristin (lic. iur.), Journalistin und Buchautorin.
Seit 1984 selbstständige Tätigkeit als Journalistin und Buchautorin mit Schwerpunkt auf wirtschaftlichen und juristischen Themen. Ihre Angebote für Unternehmen: PR-Texte, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vorträge und Seminare.
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