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Delikt

Delikte im Unternehmen

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Kriminalität gibt es in jeder Grösse und die Delikte im Unternehmen reichen vom Bleistiftdiebstahl bis zur Veruntreuung von hohen Beträgen. Die Führungskräfte der Grossunternehmen sind eher bereit die Tatsache einzugestehen, dass sie kriminelle Mitarbeitende haben. Kleine und mittlere Unternehmer, bei denen die Leute häufig jahre- und jahrzehntelang arbeiten und persönliche Beziehungen bestehen, denken häufig dass es das bei ihnen nicht gibt. Die Geschäftsleiter von kleinen Firmen glauben zu wissen, was Mitarbeitende privat machen, besonders wenn persönliche Beziehungen zwischen Chef und Mitarbeitenden bestehen. Dieser Beitrag stellt häufige Risiken für die Unternehmen dar und zeigt Wege auf, wie diese Risiken effektiv zu meistern sind.

Diebstahl und Aneignung fremder Sachen

Diebstahl steht laut Webseite der Schweizerischen Kriminalprävention in der Statistik an erster Stelle. Büros, Arbeitsräume, Werkshallen und Labors verführen durch ihre Ausstattung immer wieder zu Delikten im Unternehmen. Diese werden nicht nur durch Betriebsfremde, sondern in den meisten Fällen durch Betriebsangehörige begangen. Die gestohlenen Güter sind Geldbörsen, Brieftaschen, Kredit- und Bankkarten, Werkzeug, Arbeitsmaterialen bis hin zu Handys und Computern. In Krankenhäusern werden Medikamente und Drogen entwendet. Auch Büromaterial wird gern entwendet. Dadurch entstehen grosse materielle Schäden und es entstehen Misstrauen und eine schlechte Stimmung, die wiederum die Leistungen negativ beeinflusst.

Folgendes Beispiel zeigt, dass manchmal um kleine Beträge Prozesse wegen Delikten im Unternehmen geführt werden und das Verhalten der Angestellten vom Bundesgericht streng beurteilt wird. Im Bundesgerichtsentscheid BGE 129 IV 223 S. 224 wird der Fall einer Köchin behandelt, die berechtigt war, sich selber im Lokal ihres Arbeitgebers ein Mittagessen zuzubereiten und dafür die vorhandenen Waren zu brauchen. Dafür wurde ihr ein Kostgeld vom Lohn abgezogen. Eines Tages packte sie Lebensmittel im Wert von ca. 15 Franken in ihre Tasche, um sie nach Hause mitzunehmen. Der Arbeitgeber stellte das fest und entliess sie fristlos.

Vom regionalen Gericht wurde die Köchin mangels Absicht unrechtmässiger Bereicherung freigesprochen vom Vorwurf des Diebstahls (Art. 139 StGB) und der Veruntreuung (Art. 138 StGB) freigesprochen. Der Arbeitgeber zog den Fall weiter, worauf das Obergericht die Köchin wegen unrechtmässiger Aneignung ohne Bereicherungsabsicht von Lebensmitteln schuldig sprach und sie gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 zu einer Busse von CHF 100 verurteilte. Die Köchin führte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Bundesgericht abgewiesen wurde.

Nach Art. 137 StGB wird Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht für Täter, die sich eine fremde bewegliche Sache aneignen, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, vorausgesetzt, dass nicht die Bestimmungen über Diebstahl oder Veruntreuung zutreffen. Handelt der Täter ohne Bereicherungsabsicht oder wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, oder an einen andern zu veräussern. Ebenfalls eine Aneignung liegt vor, wenn jemand wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Beschwerdeführerin hat sich die Lebensmittel, die fremde bewegliche Sachen sind, dadurch angeeignet, dass sie diese in ihre Tasche steckte und damit nach Arbeitsschluss das Geschäftslokal der Beschwerdegegnerin verliess mit dem Willen, die Lebensmittel zum Zwecke des Konsums nach Hause mitzunehmen. Aber die Beschwerdeführerin hat schon deutlich ihren Aneignungswillen manifestiert, in dem sie die Lebensmittel in ihre Tasche steckte um sie mitzunehmen. Unrechtmässig ist die Aneignung insbesondere, wenn das als Aneignung zu qualifizierende Verhalten gegen den Willen des Eigentümers verstösst.

Die Köchin machte geltend, das angefochtene Urteil setze sich nicht mit der Frage auseinander, ob sie die Lebensmittel, welche sie mitnehmen wollte, als ihr Mittagessen am Arbeitsplatz hätte konsumieren dürfen. Wenn aber die Aneignung der fraglichen Lebensmittel am Mittag am Arbeitsplatz rechtens gewesen und damit die Verfügungsmacht rechtmässig auf die Beschwerdeführerin übergegangen wäre, so habe die Beschwerdeführerin auch am Abend Verfügungsmacht gehabt. Ob die Lebensmittel am Arbeitsplatz oder sonst wo konsumiert würden sei unwesentlich.

Demgegenüber befand das Bundesgericht, dass der Arbeitgeber als Eigentümer nach Belieben verfügen kann, wem er welche Sachen unter welchen Bedingungen, Voraussetzungen und Umständen übereignen wollte. Man konnte einerseits damit einverstanden sein, dass die Köchin Lebensmittel zur Zubereitung von Mahlzeiten für sich selbst am Arbeitsplatz verwendete und andererseits verbieten, dass sie Lebensmittel nach Hause mitnimmt. Der Köchin war wie allen Angestellten die Mitnahme von Lebensmitteln untersagt. Dieses Verbot war im Übrigen durchaus sinnvoll; denn im Falle der eigenmächtigen Mitnahme fehlt einerseits die Möglichkeit der Kontrolle und besteht andererseits die Gefahr des Missbrauchs.

Der Arbeitgeber hatte schriftliche Weisungen erlassen, die es den Angestellten untersagte, eigenmächtig Waren aus dem Geschäft mitzunehmen. Die Angestellten hatten die Möglichkeit, Waren mit 10 Prozent Rabatt zu erwerben. In den schriftlichen Weisungen der Beschwerdegegnerin werde festgehalten, dass "Mundraub" zu einer Verwarnung und im Wiederholungsfall zur fristlosen Entlassung sowie "Diebstahl" zur sofortigen fristlosen Entlassung führe. Da die Köchin die Lebensmitteln gegen den Willen des Arbeitgeber mitnahm, war die Aneignung unrechtmässig.

Auch wenn für den Arbeitgeber kein Vermögensschaden entstand, war nach Bundesgericht trotzdem der Tatbestand von Art. 137 Abs. 2 StGB erfüllt, nämlich Aneignung einer fremden beweglichen Sache ohne Bereicherungsabsicht. Dies setzt keine Vermögensschädigung voraus.

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Quelle: WEKA-Musterverträge (Best.-Nr. OL780ZU), erschienen bei WEKA Business Media AG.





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Juristin (lic. iur.), Journalistin und Buchautorin. Seit 1984 selbstständige Tätigkeit als Journalistin und Buchautorin mit Schwerpunkt auf wirtschaftlichen und juristischen Themen. Ihre Angebote für Unternehmen: PR-Texte, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vorträge und Seminare.
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