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Alleinvertriebsvertrag-Kartellrecht

Alleinvertriebsvertrag und Kartellrecht

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Der Alleinvertriebsvertrag als ein sich auf ein bestimmtes Gebiet konzentrierendes Vertragsverhältnis zum Vertrieb von Produkten ragt in den Bereich des Wettbewerbsrechts hinein. Aus diesem Grund sind gewisse wettbewerbsrechtliche Schranken – insbesondere aus Kartellrecht – zu beachten. Diese werden im Folgenden dargelegt. Der Beitrag von MLaw Adrian Bärlocher beschränkt sich hierbei auf rein schweizerische Alleinvertriebsverträge. Für internationale Sachverhalte, d.h. in der Regel bei einem grenzüberschreitenden Alleinvertriebsvertrag, sind darüber hinaus internationale Rechtsquellen zu berücksichtigen.

Der Alleinvertriebsvertrag und seine Auswirkungen auf den Wettbewerb

Durch den Alleinvertriebsvertrag wird ein Händler im vereinbarten Vertragsgebiet grundsätzlich alleiniger Anbieter der Vertragsprodukte des Herstellers bzw. des Lieferanten. In Bezug auf diese Produkte wird damit ein Wettbewerb zwischen dem Händler und weiteren (potentiellen) Händlern weitgehend ausgeschlossen (sog. Intrabrand-Wettbewerb auf Händlerebene).

Gleichzeitig aber ist der Alleinvertriebsvertrag ein effizientes Absatzinstrument, um ein neues Produkt auf einem Markt zu lancieren und so den Wettbewerb unter verschiedenen Herstellern bzw. Lieferanten aufrecht zu halten oder gar zu verstärken (sog. Interbrand-Wettbewerb auf Hersteller bzw. Lieferantenebene).

Der Alleinvertriebsvertrag ist daher aus kartellrechtlicher Sicht ambivalent; es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob wettbewerbsfördernde Aspekte (Interbrand-Wettbewerb) oder wettbewerbsbeschrän-kende Aspekte (Intrabrand-Wettbewerb) überwiegen.

Beseitigung und Beeinträchtigung des Wettbewerbs

Gemeinhin gilt, dass der Alleinvertriebsvertrag vom Kartellgesetz (KG) erfasst wird, wenn eine (vertikale) Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG vorliegt. In der Regel ist dies der Fall.

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Unzulässig sind solche Abreden dann, wenn sie den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sie sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechfertigen lassen oder dann, wenn sie zur Beseitigung eines wirksamen Wettbewerbs führen (Art. 5 Abs. 1 KG).

Beseitigung

Das Kartellgesetz stellt die Vermutung auf, dass gewisse Abreden den Wettbewerb beseitigen und damit unzulässig sind.

Art. 5 Abs. 4 KG erfasst Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen, d.h. zwischen Hersteller bzw. Lieferant und Händler. Zwischen diesen Partnern liegt vermutungsweise dann eine unzulässige Beseitigung des Wettbewerbs vor, wenn Vereinbarungen über Mindest- oder Festpreise für den Weiterverkauf von Produkten (sog. Preisbindung zweiter Hand) bestehen (1. Teilsatz). Ebenfalls vermutungsweise unzulässig sind Abreden über die Zuweisung von Gebieten, sofern damit Ver-käufe durch gebietsfremde Partner ausgeschlossen werden (sog. Gebietsschutz) unzulässig (2. Teilsatz).

Achtung

Wenn der Hersteller bzw. der Lieferant dem Händler im Alleinvertriebsvertrag vorschreibt, zu welchen Fest- oder Mindestpreisen er die Produkte weiterverkaufen muss, ist dies vermutungsweise kartellrechtswidrig (sog. Preisbindung zweiter Hand).

Kartellrechtlich zulässig ist aber grundsätzlich, wenn der Hersteller bzw. der Lieferant dem Händler einen Höchstpreis oder eine unverbindliche Preisempfehlung vorgibt.

Kartellrechtlich zulässig ist beispielsweise, wenn der Hersteller bzw. der Lieferant dem Händler verbietet, ausserhalb seines Vertragsgebiets Kunden anzugehen oder für die Produkte aktiv zu werben bzw. sie aktiv zu verkaufen (sog. Aktivverkäufe); das vertraglich vereinbarte Verbot zu Lasten des Händlers, Aktivverkäufe zu tätigen, ist zulässig.

Demgegenüber darf der Hersteller bzw. Lieferant dem Händler nicht verbieten, Kaufverträge mit Kunden zu schliessen, welche von sich aus aus einem vertragsfremden Gebiet an den im Vertragsgebiet tätigen Händler gelangen und das Produkt bei diesem kaufen wollen (sog. Pas-sivverkäufe). Bei Passivverkäufen steht es dem Händler frei, ob er den Vertrag schliessen will oder nicht. Ein vertraglich vereinbartes Verbot zu Lasten des Händlers, Passivverkäufe zu tätigen ist demnach unzulässig.

Sofern ein Alleinvertriebsvertrag solche Klauseln enthält, sind diese kartellrechtlich problematisch und vermutungsweise unzulässig.

Immerhin kann die Vermutung, dass eine Abrede den Wettbewerb beseitigt, durch den Nachweis widerlegt werden, dass nach wie vor ausreichend (Interbrand-)Wettbewerb existiert.

Beeinträchtigung

Auch wenn der Nachweis gelingt, dass trotz einer solchen Abrede nach wie vor ausreichend Wettbe-werb besteht, bedeutet dies – dann zwar nicht eine Beseitigung (vgl. oben) – in aller Regel aber eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs besteht.

Was «erheblich» heisst, hat die Wettbewerbskommission (WEKO) in der Vertikalbekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden konkretisiert.

In deren Ziffer 12 wird katalogartig aufgelistet, welche Wettbewerbsabreden zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen. Unter anderem führen folgende Abreden (womöglich) zu einer erheblichen (unzulässigen) Beeinträchtigung des Wettbewerbs:
  • Die direkte oder indirekte Festsetzung von Mindest- oder Festpreisen für den Weiterverkauf (Ziff. 12 lit. a der Vertikalbekanntmachung).
  • Wettbewerbsverbote, welche für eine unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als fünf Jahren vereinbart werden (vgl. Ziff. 13 lit. f der Vertikalbekanntmachung).
  • Aus diesem Grund wird gemeinhin geraten, die Dauer eines Alleinvertriebsvertrages und/oder darin enthaltener Konkurrenzverbote auf fünf Jahre zu beschränken.
  • Wettbewerbsverbote, welche für mehr als ein Jahr nach Beendigung des Alleinvertriebsvertrages vereinbart werden (vgl. Ziff. 13 lit. g der Vertikalbekanntmachung). Nachvertragliche Konkurrenzverbote sind deshalb auf ein Jahr zu beschränken.

Rechtfertigung durch Effizienzgründe

Eine Abrede, welche den Wettbewerb im Sinne der Vertikalbekanntmachung erheblich beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn sie durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann (Art. 5 Abs. 1 und 2 KG).

Eine solche an sich unzulässige Abreden ist u.a. dann wirtschaftlich effizient (und gerechtfertigt), wenn sie notwendig ist, um die Herstellungs- oder die Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern oder Ressourcen rationeller zu nutzen (Art. 5 Abs. 2 lit. a KG).

Folgen bei kartellrechtswidrigem Inhalt

Werden in einem Alleinvertriebsvertrag einzelne Klauseln vereinbart, die nicht mit dem Kartellrecht vereinbar sind (und nicht durch Effizienzgründe gerechtfertigt sind), hat dies grundsätzlich die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge.

Allerdings wird in einem Alleinvertriebsvertrag Teilnichtigkeit die Regel sein, weil davon auszugehen ist, dass die Parteien den Alleinvertriebsvertrag auch ohne die kartellrechtswidrigen Bestimmungen geschlossen hätten (vgl. Art. 20 Abs. 2 OR).

Für den Fall gewisser Verstösse gegen das Kartellrecht sieht das Kartellgesetz in Art. 49a hohe Bussen vor. Konkret wird ein Betrag bis zu 10% des in den letzten drei Jahren in der Schweiz erzielten Umsatzes vorgesehen. Der genaue Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzu-lässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.

Vermeidung von Bussen

Wie können solche Sanktionen vermieden werden?

Die Sanktionsbestimmung in Art. 49a KG sieht u.a. vor, dass die (Bussen-)Belastung entfällt, wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung der WEKO meldet, bevor diese Wirkung entfaltet (Art. 49a Abs. 3 KG). Konkret müsste der (vermutungsweise problematische) Alleinvertriebsvertrag von einer der beiden Vertragsparteien der WEKO noch vor seinem Inkrafttreten gemeldet werden.

Wenn der Alleinvertriebsvertrag bereits in Kraft ist, kann eine Partei bei der WEKO Selbstanzeige machen, indem sie bei der Aufdeckung oder der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mit-wirkt. Diesfalls kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden (sog. Bonus- bzw. Kronzeugenregelung, Art. 49a Abs. 2 KG).


Quelle: Mehr zu Alleinvertriebsvertrag und Kartellrecht finden Sie im Online-Know-how-Modul WEKA-Musterverträge (Best.-Nr. OL780ZU), erschienen bei WEKA Business Media AG.





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Adrian Bärlocher
MLaw Adrian Bärlocher, wohnhaft in Zürich, ist Europäischer Master der Rechtswissenschaft (MLaw) der Universität Fribourg mit Schwerpunkt in schuld- und wirtschaftsrechtlichen Problemen von Vertragsbindungen.
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