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Eigenverbrauch-MWSTG-2010

Der Eigenverbrauch nach neuem MWSTG 2010

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Nach dem alten, bis zum 31.12.2009 geltenden MWSTG wurde der Eigenverbrauch als integrierender Bestandteil des steuerbaren Umsatzes betrachtet, bildete somit eine steuerbegründende Tatsache. Dieses System wird mit dem Inkrafttreten des neuen MWSTG 2010 geändert. Der Eigenverbrauch hat neu eine Vorsteuerkorrektur zur Folge und hat keinen Einfluss mehr auf die Berechnung des für die Steuerpflicht massgebenden Umsatzes. Ebenfalls existiert der Eigenverbrauch auf Eigenleistungen im Baugewerbe (baugewerblicher Eigenverbrauch) nicht mehr.

Am 1.1.2010 wird das neue MWSTG in Kraft treten. Das neue Gesetz regelt den Eigenverbrauch neu im Artikel 31. Nach diesem Artikel liegt Eigenverbrauch namentlich vor, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen dauernd oder vorübergehend entnimmt,
  • sofern sie bei deren Bezug ganz oder teilweise den Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder
  • die Gegenstände oder Dienstleistungen im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 38 des neuen MWSTG bezogen hat.

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Eigenverbrauch nach MWSTG 2010 – die Kriterien im Einzelnen

Voraussetzung für das Vorliegen von Eigenverbrauch ist also, dass die steuerpflichtige Person die Gegenstände entnimmt, das heisst (wahlweise):
  • ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit, insbesondere für private Zwecke, verwendet;
  • für Leistungen verwendet, die nach Artikel 21 nMWSTG von der Steuer ausgenommenen sind und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen;
  • unentgeltlich abgibt, ohne dass ein unternehmerischer Grund besteht;
  • sich bei Wegfall der Steuerpflicht noch in ihrer Verfügungsmacht befinden.
Betreffend den unternehmerischen Grund bei unentgeltlicher Abgabe wird
  • bei Geschenken bis 500 Franken pro Person und Jahr sowie
  • bei Werbegeschenken und Warenmustern zur Erzielung steuerbarer oder von der Steuer befreiter Umsätze
der unternehmerische Grund ohne weiteres vermutet.

Zusätzlich wird, damit Eigenverbrauch im Sinne des neuen MWSTG 2010 vorausgesetzt, dass die Vorsteuer beim Einkauf der Gegenstände bzw. beim Bezug der Dienstleistungen tatsächlich geltend gemacht oder die Gegenstände bzw, Dienstleistungen im Rahmen des Meldeverfahrens steuerfrei bezogen wurden. Nur in diesem Fall müssen die Vorsteuerbeträge korrigiert werden.

Baugewerblicher Eigenverbrauch nach dem neuen MWSTG 2010

Im MWSTG 2010 existiert der baugewerbliche Eigenverbrauch, also die Besteuerung des Eigenverbrauchs auf Eigenleistungen im Baugewerbe nicht mehr. Ab dem 1. Januar 2010 muss bei auf eigene Rechnung ausgeführten baugewerblichen (Eigen-)Leistungen, die der Erzielung von von der Steuer ausgenommenen Umsätzen oder privaten Zwecken dienen, keine MWST mehr in Form von Eigenverbrauch abgerechnet werden (Artikel 9 Abs. 2 des neuen MWSTG).

Das heisst andererseits, dass solche Leistungen auch nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigen, es sei denn, das Unternehmen hat für die Versteuerung der Umsätze (nach Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 und 21 des neuen MWSTG) optiert. Per 1.1.2010 muss die geltend gemachte Vorsteuer auf eingekauften Leistungen (z.B. Material, Betriebsmittel, Architekturleistungen), welche noch nicht für steuerbare Zwecke verwendet werden, überdies im Eigenverbrauch versteuert werden.

Effekt auf die Steuerpflicht

Baugewerbliche Eigenleistungen haben, wie bereits erwähnt, nach dem neuen MWSTG hinsichtlich Steuerpflicht keine Bedeutung mehr. Das bedeutet nun, dass Unternehmen, die einzig aus dem Grund steuerpflichtig waren, dass sie den baugewerblichen Eigenverbrauch abrechnen mussten, sich aus dem MWST-Register löschen lassen können. Dies gilt natürlich auch dann, wenn die Umsatzgrenze von CHF 100'000 auf Grund des Wegfalls des baugewerblichen Eigenverbrauchs unterschritten wird.

Warenmuster und Werbegeschenke

Nach dem alten MWSTG bestand eine Wertgrenze von CHF 5'000, bei deren Überschreiten Werbegeschenke im Eigenverbrauch versteuert werden mussten. Nach dem neuen MWSTG 2010 ist die Abgabe von Warenmustern und Werbegeschenken nicht mehr als Eigenverbrauch abzurechnen. Die Werbegeschenke und Warenmuster müssen allerdings ausschliesslich im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit verwendet werden, die auf die Erzielung steuerbarer Umsätze ausgerichtet ist und zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Erhöhung der Freigrenze für die Abgabe von Geschenken

Die Limite für die unentgeltliche Abgabe von anderen Geschenken, die – unabhängig von deren Verwendung – zum Vorsteuerabzug berechtigt, liegt nach dem neuen MWSTG 2010 bei CHF 500 (unter dem alten MWSTG lag die Grenze bei CHF 300.–) pro Abnehmer und Jahr (Artikel 31 Abs. 2 lit. c des neuen MWSTG 2010).
Quelle: Es handelt sich bei diesem Beitrag um eine Bearbeitung des auf www.estv.admin.ch veröffentlichten Grundlagenartikels der ESTV.





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Peter Bättig
Peter Bättig, lic. iur., ist verantwortlich für die Produktbereiche Treuhand und Recht bei WEKA Business Media und gehört zum Redaktionsteam von www.weka-treuhand.ch.
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