MWST
HomeKontaktABC-IndexFAQMedia-DatenWEKA
       
Finanzberatung
Mehrwertsteuer
Accounting
Immobilientreuhand
Steuern
Know-how-Paket
Musterverträge
Aktienrecht
Riskmanagement
Downloads
Finanzberatung
Gesellschaftsrecht
Immobilientreuhand
Mehrwertsteuer
Rechnungswesen
Sozialversicherungen
Unternehmensberatung
Treuhand-Jahrbuch 2010
Management Dossier Verwaltungsrat
Fachlicher Support
Firmenüberwachung
Portal-Themen
News & Updates
Praxisforum
Podcasts
Top-Download
Praxis-Tipps
Wissens-Checks
Das-Wohnrecht

Das Wohnrecht nach Art. 776 ff. ZGB

Inhalt als RSS abonnieren

Wird jemandem ein Wohnrecht zugestanden, bedeutet dies, dass der oder die aus diesem Wohnrecht Berechtigten bestimmte Räumlichkeiten oder ein ganzes Haus bewohnen können. Um ein Wohnrecht zu begründen, wird ein Vertrag abgeschlossen, jedoch kann es auch durch Erbvertrag oder Testament errichtet werden. Der überlebende Ehegatte hat unter Umständen gar einen gesetzlichen Anspruch auf dessen Einräumung. Das Wohnrecht wird öffentlich beurkundet und ins Grundbuch eingetragen.

Verschiedene Arten des Zustandekommens

Um ein Wohnrecht zu begründen, kann ein Vertrag abgeschlossen werden, in dem mit Vorteil auch praktische Fragen wie Unterhalts- und Nebenkosten, Wohnpartner und allfällige Auflösungsmöglichkeiten geregelt werden. Es gelten die Spezialbestimmungen Art. 776 bis 778 ZGB. Weiter gelten die Regelungen über die Nutzniessung, Art. 745 ff. ZGB. Nutzniessung an Liegenschaften. Auch das Wohnrecht, wird öffentlich beurkundet und ins Grundbuch eingetragen.

Ein Wohnrecht kann aber auch durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag (Art. 498 ff. ZGB) oder bei einem Erbvorbezug zugunsten der Erblasser begründet werden. Nach Art. 219 Abs. 1 ZGB kann der überlebende Ehepartner die Nutzniessung oder das Wohnrecht auf Anrechnung an einem Haus oder einer Wohnung verlangen, sofern die Ehegatten darin gelebt haben und die Liegenschaft dem verstorbenen Ehegatten gehört hat.

Nach Art. 11 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) hat der überlebende Ehepartner das Recht auf angemessenes Wohnrecht, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe einem anderen Erben zugewiesen wird. Die Ehegatten können diesen Anspruch durch einen öffentlich beurkundeten Vertrag ändern oder ausschliessen. Man kann unter Umständen auch eine Auflösung des Wohnrechts im Vertrag vorsehen.

Verschiedene Arten des Wohnrechts

Es gibt verschiedene Formen des Wohnrechts:
  • Beim ausschliesslichen Wohnrecht darf der Berechtigte eine ganze Wohnung bzw. ein Haus oder einzelne genau definierte Räume für sich nutzen.
  • Beim Mitbenützungsrecht werden die Räumlichkeiten gemeinsam mit den Eigentümern benutzt, und der Wohnberechtigte hat kein Recht auf Räume zur ausschliesslichen Benützung.
  • Am häufigsten ist wohl eine Verbindung von ausschliesslichem Wohnrecht und Mitbenützungsrecht. Dabei können die Berechtigten bestimmte Räume ausschliesslich bewohnen, haben aber das Recht, weitere Einrichtungen zu nutzen wie Waschküche, Garten, Parkplatz usw.


Anzeige

ImmobilientreuhandPraxis gratis testen Einfacher und sicherer verwalten
Mit ImmobilientreuhandPraxis Online haben Sie deutlich weniger Ärger.
Ihre Vorteile im Überblick:
  • rechtssichere Gestaltung und Abwicklung von Immobiliengeschäften
  • schnelle und effiziente Lösung von Schwierigkeiten mit Mietern, Nachbarn und Behörden
  • reibungslose Administration Ihrer Liegenschaften.
Jetzt 4 Wochen gratis testen


Im Vertrag legt man mit Vorteil genau fest, für welche Räume das Wohnrecht und die Mitbenutzung gelten. Werden Möbel und sonstige Gegenstände übernommen, ist ein schriftliches Inventar und auf jeden Fall eine Liste der bereits bestehenden Mängel zu empfehlen. Beides sollten alle Beteiligten unterschreiben.

Entschädigung für ein Wohnrecht

Das Wohnrecht kann man unentgeltlich übertragen oder eine Entschädigung vereinbaren. Der Wert des Wohnrechts ist auch wichtig, wenn ein überlebender Ehepartner im Haus wohnt und ein anderer Erbe den Betrieb übernommen hat. Für landwirtschaftliche Betriebe wird das Wohnrecht nach Ertragswert berechnet. So ist es normalerweise günstiger als die Miete oder der Kauf einer entsprechenden Wohnung auf dem freien Markt. Es ist zu empfehlen, bei der Berechnung des Wohnrechtswertes eine Festsetzung des Entschädigungsmodus zu regeln sowie bei der Abfassung des Vertrages Fachleute und einen Steuerberater beizuziehen.

Es gibt hauptsächlich folgende Möglichkeiten, den Eigentümer zu entschädigen:
  • Bei der einmaligen Abgeltung wird der jährliche Mietwert kapitalisiert und an den Eigentümer überwiesen. Allerdings ist es in solchen Fällen schwierig, den Restwert des Wohnrechts zu bestimmen, falls die Wohnberechtigten vorzeitig aus den Räumlichkeiten ausziehen.
  • Die Wohnberechtigten können dem Eigentümer ein Darlehen zur Verfügung stellen. Dabei wird der Wohnrechtszins mit dem Darlehenszins verrechnet. Der Darlehenszins entspricht normalerweise dem Mietwert. Es ist ein zusätzlicher Darlehensvertrag zu empfehlen.
  • Bei der periodischen Abgeltung wird dem Eigentümer der jährliche Mietwert bezahlt. Bei landwirtschaftlichen Verhältnissen wird der Mietwert aufgrund des Ertragswertes berechnet oder bei Hofabtretung gutgeschrieben. Die Abgeltung kann man veränderten Verhältnissen anpassen.

Auflösung des Wohnrechts

Das Wohnrecht endet mit dem Tode des Berechtigten (Art. 749 ZGB). Nachher erhält der Eigentümer wieder die Verfügung über die betreffenden Räumlichkeiten. Man kann natürlich das Nutzungsrecht durch Vereinbarung auch vor dem Tod der Berechtigten aufheben, z.B. wenn die Eltern ins Altersheim ziehen. Dies wird mit Vorteil schon im Wohnrechtsvertrag geregelt.

Es wird empfohlen, bei Auflösung den Restwert des Wohnrechts durch eine neutrale Stelle berechnen zu lassen. Man kann auch die Berechnungsmethoden oder einen festen Betrag im Vertrag festlegen.

Sonderaspekte des Wohnrechts

Kein Recht auf Pflege bei Krankheiten

Beim Wohnrecht haben die Eigentümer keine Verpflichtung, Pflege oder sonstige Dienstleistungen für die Wohnberechtigten zu erbringen. Damit unterscheidet sich das Wohnrecht von der Verpründung. Es ist aber auch beim Wohnrecht sinnvoll, für den Fall von Pflegebedürftigkeit vertragliche Vereinbarungen zu treffen, und zwar auch bei jungen Wohnberechtigten, z.B. bei Kindern der Eigentümer.

Wer bezahlt was?

Nach Art. 778 ZGB übernehmen beim ausschliesslichen Wohnrecht der oder die Berechtigten den gewöhnlichen Unterhalt. Beim Mitbenutzungsrecht fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu. Versicherungsprämien, Zinsen der bestehenden Hypothekarschulden, Abgaben und Steuern hat der Grundeigentümer zu bezahlen. Man kann natürlich im Vertrag andere Regelungen treffen.

Nebenkosten wie Strom, Wasser und Heizung werden entweder nach effektivem Verbrauch berechnet oder, wenn das nicht möglich ist, nach Durchschnittszahlen bzw. Richtwerten.

Wenn den Wohnberechtigten Naturalien zur Verfügung steht, wird empfohlen, diese separat abzurechnen, und zwar nach Produzentenpreisen oder Richtzahlen zur landwirtschaftlichen Buchhaltung.

Schäden oder Verbesserungen

Im Prinzip haften die Wohnberechtigten wie Nutzniesser für den Untergang und den Minderwert der Räumlichkeiten, wenn sie nicht nachweisen, dass dieser Schaden ohne ihr Verschulden eingetreten ist (Art. 752 ZGB). Andererseits haften die Berechtigten nicht, wenn ein Minderwert der Räumlichkeiten durch den ordnungsgemässen Gebrauch entstanden ist.

Der Wohnberechtigte hat Anspruch darauf, dass der Eigentümer für die Instandhaltung sorgt und, wenn nötig, Reparaturen durchführt. Wenn der Eigentümer sich weigert, kann er selbst auf Kosten des Eigentümers die nötigen Massnahmen treffen. Der Wohnberechtigte muss den Eigentümer darüber informieren, wenn Beschädigungen bestehen und Reparaturen notwendig werden.

Die Wohnberechtigten können auch wertvermehrende Verbesserungen vornehmen. Dann können sie bzw. ihre Erben bei der Rückleistung nach den Bestimmungen über Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen (Art. 753 ZGB). Neue Vorrichtungen dürfen entfernt werden. Wenn der Eigentümer sie nicht bezahlen will, dann muss man den vorhergehenden Zustand wieder herstellen.

Die Ersatzansprüche beider Parteien verjähren ein Jahr nach der Rückleistung der Sache (Art. 754 ZGB).

Bei riskantem oder störendem Verhalten des Wohnberechtigten hat der Eigentümer dieselben Sicherungsrechte wie bei der Nutzniessung.

Dürfen Dritte einziehen?

Nach Art. 776 ZGB ist das Wohnrecht weder übertragbar noch vererblich. Hingegen darf der Berechtigte seine Familienangehörigen und sogar die Angestellten in die betreffenden Räumlichkeiten einziehen lassen. Auch Lebenspartner kann man heutzutage als Familienangehörige betrachten. Es ist allerdings recht und billig, dass der Lebenspartner seinen Beitrag an die Wohnkosten leistet. Der Wohnberechtigte darf die Räumlichkeiten im Prinzip nicht vermieten oder sich ein Einkommen aus dem Wohnrecht verschaffen. Denkbar ist auch, dass der Lebenspartner einen Mietvertrag direkt mit dem Eigentümer abschliesst.

Bei einer Scheidung behält grundsätzlich jeder Exehepartner sein persönliches Wohnrecht. Dieses wird bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zugeteilt. Verzichtet ein Partner auf das Wohnrecht, wird der Verzicht berechnet. Es ist sinnvoll für den Fall von Scheidung im Wohnrechtsvertrag Regelungen zu treffen, z.B. wer das Wohnrecht behält und was allfällige neue Lebenspartner zu bezahlen haben.

Wenn ein Wohnrecht durch Erbgang übertragen oder vereinbart wird und die betreffenden Räume zu dem Zeitpunkt vermietet sind, geht das Mietverhältnis auf den Wohnberechtigen über. Dieser hat dann die Rechte und Pflichten eines Vermieters und kann bei dringendem Eigenbedarf auf den nächstmöglichen Termin kündigen (Art. 261 und Art. 261a OR).

Quelle: Mehr zum Wohnrecht und zu Dienstbarkeiten finden Sie im Online-Know-how-Modul WEKA-Musterverträge (Best.-Nr. OL780ZU), erschienen bei WEKA Business Media AG.



Hier gelangen Sie direkt zum Download



Seite Drucken Zum Seitenanfang
Werbung
Gewinnspiel
Regula Heinzelmann
Juristin (lic. iur.), Journalistin und Buchautorin. Seit 1984 selbstständige Tätigkeit als Journalistin und Buchautorin mit Schwerpunkt auf wirtschaftlichen und juristischen Themen. Ihre Angebote für Unternehmen: PR-Texte, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vorträge und Seminare.
Downloaden
Diese Seite empfehlen
Inhalt als RSS abonnieren
Feedback geben
Callback-Service
Das Auftragsverhältnis: Für viele Selbständigerwerbende sind die Bestimmungen über das Auftragsverhältnis von grosser Bedeutung. Nicht nur Architekten, Ärzte, Zahnärzte, Anwälte, Ingenieure, sondern auch das Finanzwesen (Vermögensverwalter, Steuerberater, Finanzplaner) fallen in vielen Bereichen unter die Bestimmungen vom Auftragsverhältnis. Deshalb haben wir für Sie die wichtigsten rechtlichen Aspekte vom Auftragsverhältnis zusammengefasst.
Typische Fehler in Fachgutachten: Fachgutachten zur Klärung einer Sachlage sind in vielen Rechtsbereichen unverzichtbar geworden und haben schon manchen Gerichtsprozess entschieden. Es kommt jedoch vor, dass dem Experten bei der Erstellung vom Fachgutachten Fehler unterlaufen. Ob Sie nun selber Gutachter sind oder das Fachgutachten eines andern beurteilen möchten: Dieser Artikel kann Ihnen helfen, Fehler besser zu erkennen oder bereits im Vornherein zu vermeiden.
Betriebliches Kontinuitätsmanagement: Vor allem unkalkulierbare Risiken werden häufig durch Zufälle ausgelöst. Die anschliessende tagelange Beseitigung des Schadens führte zu erheblichen Störungen der Produktion. Das betriebliche Kontinuitätsmanagement (Business Continuity Management) kann auch als Krisen- oder Notfallmanagement verstanden werden, dass nicht erst dann notwendig wird, wenn ein ausserordentliches Schadenereignis eingetreten ist, sondern auch bereits im Rahmen der Vorbereitung und Risikoprävention.
zeige die ersten 25
Profitieren Sie: Bequem und kostenlos erhalten Sie einmal wöchentlich die wichtigsten News und Trends per E-Mail.
Jetzt registrieren!
Musterverträge: Mehr Sicherheit und mehr Erfolg dank praxiserprobten Musterverträgen. Die einzigartige Mustervertrag-Sammlung. 25 Jahre lang mit grösster Sorgfalt gepflegt. Über 700 Musterverträge und Checklisten. Kommentiert und geprüft!
BGE Mail





Universität St. Gallen