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Der-Treuhandvertrag

Der Treuhandvertrag - Die wesentlichen Bestimmungen

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Das Wesen des Treuhandgeschäftes besteht in der Ausübung von Rechten in eigenem Namen, aber für fremdes Interesse und auf fremde Rechnung. In diesem Zusammenhang versteht es sich von selbst, dass die Übertragung der Rechtsmacht und insbesondere deren Bindung im Rahmen der Treuhandabrede äusserst sorgfältig zu gestalten sind. Dieser Beitrag zeigt auf, welchen Regelungspunkten bei der Vertragsredaktion darüber hinaus unbedingt grosse Aufmerksamkeit zu widmen ist.

Der Treuhandvertrag und seine wesentlichen Bestimmungen

Ein Treuhandvertrag sollte wenn immer möglich schriftlich abgefasst werden, obwohl dies (in zivilrechtlicher Hinsicht) kein Gültigkeitserfordernis ist. Denn nur mit sorgfältig formulierten Bestimmungen lassen sich die zahlreichen Probleme regeln, die während der Vertragsdauer, aber auch bei und nach Beendigung des Vertrags entstehen können.
  • Zunächst bedarf es einer genauen Bezeichnung des Treugutes.
  • Des Weiteren muss klar vereinbart werden, dass alle mit der Übertragung und anschliessenden Haltung des Treugutes verbundenen Risiken und Kosten zulasten des Treugebers gehen.
  • Sodann muss klargestellt werden, dass der Treugeber im Zeitpunkt der Übertragung des Treugutes darüber uneingeschränkt verfügen kann. Dies getreu dem Grundsatz, wonach man nicht mehr Rechte übertragen kann, als man selbst besitzt.
  • Zu regeln ist insbesondere das Weisungsrecht des Treugebers gegenüber dem Treuhänder. Dieses begründet zugleich auch die Verpflichtung des Treuhänders, auf die unbeschränkte Ausübung der übertragenen Rechte im Interesse des Treugebers zu verzichten. Die Intensität des Weisungsrechts kann beträchtlich variieren, wobei es auf die Art des Treugutes, auf die fachlichen Qualitäten des Treuhänders und schliesslich auf die vereinbarten Tätigkeiten ankommt.

  • Anmerkung:Die Erteilung von Weisungen ist streng genommen nicht nur ein Recht des Treugebers, sondern auch eine Obliegenheit. Dies sollte bei der Vertragsformulierung berücksichtigt werden. Kommt der Treugeber dieser Obliegenheit nicht nach, so hat der Treuhänder den not-wendigen Entscheid unter Wahrung der Interessen des Treugebers selbst zu treffen.


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  • Der Treuhänder sollte sich zu seinem eigenen Schutz auch vorbehalten, Weisungen, die ihm aus objektiv wichtigen Gründen unrichtig oder unzulässig erscheinen, nicht zu befolgen und gegebenenfalls die Konsequenzen daraus zu ziehen.
  • Auch sollte sich der Treuhänder ausbedingen, dass das Treuhandverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen amtlichen Stellen offengelegt werden kann.
  • Der Treuhänder seinerseits hat sich zu verpflichten, die aus der Übertragung des Treugutes und seiner treuhänderischen Stellung erwachsenen Pflichten auszuüben und die Interessen des Treugebers bestmöglich zu berücksichtigen. Im Übrigen ist der Aufgabenbereich des Treuhänders weitgehend durch die im Auftragsrecht statuierten Sorgfaltspflichten festgelegt.
  • Ferner muss der Anspruch des Treuhänders auf Entschädigung, Auslagenersatz und Schadloshaltung geregelt werden. Der Treugeber hat ihm somit nicht nur ein Honorar zu bezahlen und die Auslagen zu ersetzen, sondern er muss ihn überdies schadlos halten, sofern der Treuhänder als Folge seiner Stellung oder weisungs- bzw. interessenkonformer Tätigkeit im Rahmen des Treuhandverhältnisses von Dritten in Anspruch genommen wird.
  • Schliesslich sollte der Vertrag Bestimmungen über die Modalitäten bei der Auflösung des Treuhandverhältnisses enthalten (siehe dazu den folgenden Abschnitt).

Weitere Beiträge zum Treuhandvertrag im Praxisforum von www.weka-treuhand.ch

Alle Teile der aktuellen Serie über den Treuhandvertrag finden Sie unter dem folgenden Link:

Alle anzeigen

Quelle: Muster und weitere Hinweise zum Treuhandvertrag finden Sie im Online-Modul WEKA-Musterverträge (Best.-Nr. OL780ZU).



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Dr. Hans Aepli
Dr. Hans Aepli ist Rechtsanwalt und war lange Zeit als Rechtsberater und Partner bei KPMG Legal tätig. Heute ist er Wirtschaftsanwalt und Partner bei Isenschmid, Aepli und Partner, Advokatur und Notariat, Luzern. Daneben ist Hans Aepli Lehrbeauftragter für Privatrecht an der Universität St. Gallen sowie Dozent am Institut für Finanzdienstleistungen in Zug. Ferner ist er Experte bei den eidgenössischen Steuerexperten- und Treuhandexpertenprüfungen. Hans Aepli ist Mitautor des Online Know how-Moduls AktienrechtPraxis Online von WEKA Business Media AG.
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