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Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Auftrag - ein Dauerbrenner

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Eine Gleichsetzung von Arbeitsvertrag und unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie von Auftrag und selbständiger Erwerbstätigkeit ist nicht möglich, weil sich die zivil- und die Sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung auf unterschiedliche Kriterien stützen. Während für die zivilrechtliche Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Auftrag der Wortlaut des Vertrages und der Parteiwille massgebend sind, kommt es mit Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit einzig auf die wirtschaftlichen Verhältnisse an.

Zivilrechtliche Abgrenzung

Der Einzelarbeitsvertrag ist durch die folgenden vier Merkmale gekennzeichnet:
  • Arbeitsleistung
  • Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation
  • privatrechtliches Dauerschuldverhältnis
  • Entgeltlichkeit der Arbeitsleistung
Anhand dieser Merkmale muss der Arbeitsvertrag von anderen privatrechtlichen Verträgen abgegrenzt werden, die ebenfalls auf Arbeitsleistung gerichtet sind.

Ein Auftrag liegt demgegenüber vor, wenn sich eine Person durch Vertrag zur Übernahme einer Geschäftsbesorgung oder einer Dienstleistung im Interesse und nach dem Willen des Auftraggebers verpflichtet, wobei der Auftragnehmer seine Zeit frei einteilen kann.

Das entscheidende Unterscheidungsmerkmal für die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Auftrag ist das Mass der Unterordnung bzw. das rechtliche Subordinationsverhältnis. Damit gemeint ist die rechtliche Unterordnung in persönlicher, zeitlicher und organisatorischer Hinsicht. Allerdings führt nicht jedes Weisungs- und Kontrollrecht zu einem Arbeitsvertrag. Es muss vielmehr über das beschränkte Weisungsrecht und die Rechenschaftspflicht des Auftragsrechts hinausgehen. Indiz für einen Arbeitsvertrag kann eine längere Vertragsdauer sein, nicht hingegen die Höhe des Entgelts, welches aber immerhin Rückschlüsse auf den übereinstimmenden Willen der Parteien erlaubt. Weitere Indizien für einen Arbeitsvertrag sind das fehlende wirtschaftliche Risiko seitens des Arbeitnehmers sowie dessen wirtschaftliche Abhängigkeit, die Zurverfügungstellung von Material und die Entrichtung von Spesen durch den Arbeitgeber sowie die Vereinbarung einer Kündigungsfrist. In der Praxis geben die Gerichte im Zweifel dem Arbeitsvertrag den Vorzug.

Sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung

Wirtschaftliche Verhältnisse

Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht primär aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus den genannten Grundsätzen allein lassen sich noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

Abgrenzungskriterien

Hinweise für eine selbständige Erwerbstätigkeit sind:
  • Eigener Betrieb
  • Eigene Betriebsräumlichkeiten
  • Eigene oder gemietete Betriebsmittel (Büroinfrastruktur, Werkzeuge, Maschinen)
  • Material wird auf eigene Rechnung beschafft
  • Rechnungsbestellung im eigenen Namen
  • Inkassorisiko
  • Beschäftigung von Personal
  • Entscheidungsbefugnisse (keine Rapportierungspflicht)
  • Tätigkeit für mehrere Auftraggeber
  • Eigene Investitionen
  • Selbstständige Beschaffung von Aufträgen
Hinweise für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sind:
  • Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation
  • Handeln in fremden Namen und auf fremde Rechnung
  • Bereitstellung von Arbeitsgeräten durch Arbeitgeber
  • Präsenzpflicht, fixe Arbeitszeiten
  • Tätigkeit nur für einen einzigen Auftraggeber/Arbeitgeber
  • Anspruch auf bezahlte Ferien
  • Lohnanspruch während Ausfallzeit
  • Periodische Entgeldleistungen

Relevanz richtiger Abgrenzung

Wird beispielsweise von einem Gericht aufgrund einer zivilrechtlichen Streitigkeit ein Vertragsverhältnis, welches die Parteien als Auftrag anstatt als Arbeitsverhältnis bezeichnet bzw. «gelebt» haben, als Arbeitsverhältnis qualifiziert, so wird der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in zivilrechtlicher Hinsicht für geleistete Überstunden/Überzeit und Ferien sowie z. B. wegen ungerechtfertigter Entlassung etc. entschädigen müssen. Auch in sozialversicherrungsrechtlicher Hinsicht kann ein Auftrag- bzw. Arbeitgeber mit erheblichen Nachforderungen konfrontiert werden, wenn z. B. anlässlich einer AHV- oder UVG-Revision die Tätigkeit eines vermeintlich Beauftragten als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wird. Eine solche Umqualifizierung ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der vermeintlich Beauftragte während Jahren sozialversicherungsrechtlich als Selbständigerwerbender abgerechnet hat. Der zum Arbeitgeber umqualifizierte «Auftraggeber» wird auf die – je nach Fall – möglicherweise während Jahren bezahlten Honorare nachträglich sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, IV etc., die Unfallversicherung sowie die berufliche Vorsorge zu entrichten haben. Die Arbeitnehmerbeiträge kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer grundsätzlich zurückfordern. Das Inkassorisiko liegt jedoch beim Arbeitgeber. Weil die Pflicht zur Qualifizierung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich dem Auftrag- bzw. Arbeitgeber obliegt, ist nicht auszuschliessen, dass ein Gericht auch das Tragen der Arbeitnehmerbeiträge dem Auftrag- bzw. Arbeitgeber auferlegen könnte.

Daher empfiehlt es sich vor allem in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, die im Abschnitt «Abgrenzungskriterien» genannten Merkmale für eine selbständige und eine unselbständige Erwerbstätigkeit einander gegenüberzustellen. Je nachdem, welche Merkmale überwiegen, ist die Erwerbstätigkeit als selbständige oder unselbständige bei den zuständigen Behörden anzumelden.


Autorin dieses Beitrages: Carmen Rosat, Rechtsanwältin, LL.M., Legal Services, carmen.rosat@ch.ey.com


Quelle: Dieser Beitrag erschien im Newsletter «Legal News – Juni 2009» von Ernst & Young (www.ey.com/ch). Publikation mit freundlicher Genehmigung von Ernst & Young.



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