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Akquisitionsbuchhaltung

Akquisitionsbuchhaltung beim Unternehmenskauf

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Erwirbt ein Unternehmen ein anderes Unternehmen, so kann dank entsprechender Akquisitionsbuchhaltung beim Unternehmenskauf Gestaltungsraum im Hinblick auf die spätere Entwicklung derjenigen Finanzkennzahlen geschaffen werden, anhand derer Mitbewerber und die Finanzmarktgemeinde den Erfolg eines Unternehmenserwerbs beurteilen. Unter Hinweisen auf die Geschichte solcher Techniken beleuchtet Dr. iur. Thomas Rihm den noch heute bestehenden Spielraum.

Akquisitionsbuchhaltung beim Unternehmenskauf – Methode 1: Verrechnung des Goodwills mit Eigenkapital

Bis in die 70er Jahre des letzten Jahrhunderts war vorherrschend, dass ein bei einer Unternehmensakquisition auftretende Goodwill direkt mit dem vorhandenen Eigenkapital verrechnet wurde.

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Entsprechend bestand kein späterer Bedarf nach regelmässigen Abschreibungen auf diesem Goodwill, welche die zukünftigen Reingewinne über bspw. 20 Jahre schmälerte. Die Reingewinne nach Akquisitionsvollzug fielen also höher aus, und auch die Eigenkapitalrendite stieg zufolge durch Verrechnung verringerten Eigenkapitals. Ein weiterer Vorteil der Verrechnung von Goodwill mit Eigenkapital ist ein faktischer, weil sie für die Gemeinde der Finanzanalysten manchmal schwerer feststellbar ist (weshalb die Angelsachsen häufig auch von einem Begräbnis über das Eigenkapital sprechen).

Akquisitionsbuchhaltung beim Unternehmenskauf – Methode 2: Goodwillaktivierung und Abschreibung

Erst von ca. 30 Jahren begann sich unter der Federführung von US GAAP und IAS die Einsicht durchzusetzen, dass auch der Goodwill bei der Käuferschaft jeweilen aktiviert und über einen Zeitraum von bis zu 40 Jahren linear abgeschrieben werden musste. Goodwill ist dabei definiert als die Differenz zwischen Verkehrswert (und nicht wie vieler Orten zu hören ist: Buchwert) aller Aktiven eines Unternehmens und dem hierfür bezahlten Kaufpreis. Die späteren Reingewinne und die Eigenkapitalrendite fielen nach dieser «purchase method» tiefer aus. Schon damals vermittelnd war die Position, dass zwar der Goodwill verbucht, aber nicht abgeschrieben werden sollte, solange keine Neueinschätzung der Bewertungslage notwendig war (sog. impairment). Für einen rechnerischen Methodenvergleich Eigenkapitalverrechnung vs. Goodwillaktivierung unter Abschreibung und der Auswirkungen auf Gewinn und Eigenkapitalrendite siehe Beispiel 1.


Akquisitionsbuchhaltung beim Unternehmenskauf – Methode 3: Pooling

Um der nachteiligen Perzeption geringerer Reingewinne und Eigenkapitalrenditen zu entgehen, ist in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts besonders in den Vereinigten Staaten die sog. «pooling method» oder das «pooling of interests» entwickelt geworden. Es wurde nicht mehr von einem Kauf eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen gesprochen, sondern – vielfach zu Recht – der Zusammenschluss unter gleichberechtigten Partnern betont. Mit anderen Worten: War zufolge eines Aktientauschs kein Kaufpreis zu bezahlen, so konnte auch kein Goodwill auftreten, der zu amortisieren war. Zudem konnten die blossen Buchwerte der zu konsolidierenden Unternehmen addiert werden, während die Verkehrswerte später über die konsolidierte Erfolgsrechnung realisiert wurden. Ebenso können die Gewinne konsolidiert erfasst und damit der Finanzanalystengemeinde der Eindruck einer Gewinndynamik vermittelt werden, die teilweise aus der Realisierung von ausserordentlichen Erträgen resultierte (siehe die Beispiele 2 und 3).


Beispiel 2 – Gewinndynamik dank Pooling-Methode

Die Unternehmung ABC akquiriert die Unternehmung XYZ in einem Aktientausch mit einem Verkehrswert von CHF 1'000’000.–. Dank der Pooling-Methode kann die Unternehmung ABC ihre neue Beteiligung zu einem Buchwert von CHF 200 000.– konsolidieren. Nach einer Haltedauer von einem Jahr wird die Unternehmung XYZ für einen Preis von CHF 1'100’000.– weiterverkauft. Der damit wirtschaftlich realisierte Gewinn beträgt CHF 100’000.–. Aufgrund der Pooling- Methode ist es der Unternehmung ABC möglich, einen a/o Gewinn von CHF 900’000.– zu realisieren.



Beispiel 3 – Gewinndynamik durch retroaktives Pooling

Die Unternehmung ABC akquiriert im März 1965 drei kleinere Unternehmen und konsolidiert deren Reingewinn durch entsprechendes Re-Statement des Rechnungsjahrs 1964. Der Gewinn der zugekauften Unternehmen macht im Rechnungsjahr 1964 23 Prozent des konsolidierten Reingewinns aus. Im Frühjahr 1966 werden zwei solcher Akquisitionen unter gleicher Verbuchungsmethode gemacht, welche nun einen Drittel des konsolidierten Reingewinns 1965 ausmachen. Der Börsenpreis der Aktie der Unternehmung ABC an der American Stock Exchange steigt in dieser Zeit zwanzigfach.


Die Voraussetzungen für die Pooling-Methode waren nach den damaligen Accounting Principles Board Opinion 16 überaus streng. Insgesamt wurden 12 solcher Tests vorgeschrieben, um den missbräuchlichen Einsatz der Pooling-Methode zu verhindern (ebenso streng IAS 22). Trotzdem gab es immer wieder Firmenübernahmen, die als Fusionen und «merger amongst equals» getarnt wurden, um keinen Goodwill produzieren zu müssen.

Trotz strenger Voraussetzungen für die Verwendung der Pooling-Methode hörten die Missbräuche nicht auf. Ein Stichwort war das so genannte retrospektive Pooling (siehe Beispiel 2). Gleichermassen problematisch blieb die Pooling-Methode dann, wenn die übernehmende Gesellschaft in der Fusion unter substantiellem Einsatz von eigenen Aktien (treasury shares) handelte.

Akquisitionsbuchhaltung beim Unternehmenskauf – Methode 4: Goodwillaktivierung unter Impairmentvorbehalt

Mit Verabschiedung von FASB 141 und FASB 142 bzw. IFRS 3, IAS 36 und IAS 38 in den Jahren 2001 und 2004 wurde wegen der immer wieder festgestellten Missbräuche die Pooling-Methode verboten. Man kam stattdessen auf die bereits geschilderte Mittelposition zurück, wonach der Goodwill zwar zu aktivieren, aber nicht mehr zu amortisieren ist, solange ein jährlicher Impairmenttest nicht ganz oder teilweise die Wertberichtigung des aktivierten Goodwills verlangt. Nicht mehr möglich ist die erfolgsneutrale Erfassung von Restrukturierungs-Rückstellungen über die Goodwillberechnung. Mit anderen Worten müssen dieselben von der übernommenen Gesellschaft zuvor erfolgswirksam erfasst werden.

Hingegen bieten die Swiss GAAP FER immer noch Spielraum, wie der Goodwill beim Firmenkauf zu behandeln ist. Zwar ist auch hier eine Aktivierung des Goodwills notwendig, hingegen kann nach wie vor mit dem Eigenkapital verrechnet werden, allerdings nur im Rahmen der Erstkonsolidierung (und nicht mehr nachträglich, was in der Vergangenheit passierte, wenn man die Belastung der Erfolgsrechnung mit einer Wertberichtung vermeiden wollte; vgl. Mitteilung der Zulassungsstelle Nr. 1/2004 vom 6. Januar 2004). Immerhin ist im Anhang eine Pro-forma-Rechnung aufzustellen, wie sich die Aktivierung unter anschliessend planmässiger Abschreibung auf Bilanz und Erfolgsrechnung auswirkt (Swiss GAAP FER 9, 2003, Seite 57).

Muss der Goodwill unter US GAAP und IFRS nicht mehr regelmässig abgeschrieben werden, so dürfte in Zukunft eine Käuferschaft versucht sein, einen möglichst grossen Teil des Kaufpreises dem Goodwill zuzuteilen.

Ausnützen von unterschiedlichen Rechnungslegungsperioden

Es können Unternehmen gegen das «matching principle» verstossen, indem bestimmte Umsätze eine oder mehrere Finanzperioden später als tatsächlich realisiert gebucht werden. Eine Spielart dieser Verschiebung von Umsätzen in spätere Finanzperioden findet sich auch im Rahmen von Unternehmensakquisitionen. Rapportiert z.B. das Übernahmeobjekt per Ende September eines jeden Kalenderjahres, die Käuferschaft hingegen jeweilen per 31. Dezember, so kann die Gefahr bestehen, dass das Übernahmeobjekt für das bis zur Konsolidierung bestehende Rumpfquartal Umsatz zurückbehält, damit die erstmals konsolidierte Jahresrechnung dann besser dasteht. Mit dem gleichen Zweck kann dieses Unternehmen im letzten Rumpfquartal noch akzelerierte Abschreibungen, Wertberichtigungen und/oder Rückstellungen vornehmen.

Umsatz statt Rabatt

Unternehmenskaufverträge müssen vom Verwaltungsrat immer wieder auf die sog. «covenants» hin angeschaut werden, also Bestimmungen, die den Parteien über den Vollzug des Kaufvertrags hinaus bestimmte Rechte und Pflichten auferlegen. Es willigt bspw. eine Garagenkette dazu ein, mit drei neu hinzu gekauften Garagenbetrieben während weiteren fünf Geschäftsjahren gegenüber Kunden der Verkäuferschaft, welche sich künftig auf den blossen Automobilvertrieb konzentrieren will, Wartungs- und Reparaturarbeiten zu erbringen. Bezahlt die Verkäuferschaft hierfür gesondert, so ist zu prüfen, ob solche Zahlungen bei der Käuferschaft in den kommenden Finanzjahren tatsächlich als Umsatz verbucht werden können, oder ob nicht vielmehr eine Kaufpreisminderung vorliegt.

Kaufpreiselement eigene Aktien

Auf den missbräuchlichen Einsatz eigener Aktien (treasury shares) in Pooling-Situationen wurde bereits hingewiesen. Vereinzelt anzutreffen war in den letzten Jahren in den Vereinigten Staaten auch Situationen, wo das Übernahmeobjekt den eigenen Kunden, welche künftig gewisse Umsätze tätigen wollten, dafür bestimmte Rechte auf Aktien oder Aktienoptionen einräumte. Im Grunde genommen liegt eine Rabattsituation vor, wie sie weiter oben beschrieben worden ist. Eine aggressive Buchhaltungstechnik besteht darin, diesen Rabatt, also der Verkehrwert der Aktien und Aktienoptionen, als Goodwill zu verbuchen und abzuschreiben (wobei heute wie gesagt keine Abschreibung mehr notwendig ist, sondern bloss noch der jährliche Impairmenttest).


*Dr. iur. Thomas Rihm ist Partner bei Thouvenin Rechtsanwälte in Zürich.


Quelle: Dieser Beitrag entstammt dem Management-Dossier Verwaltungsrat, Ausgabe Oktober 2008, Nr. 15 zum Thema Buchhaltungstechniken, die jeder Verwaltungsrat kennen sollte, erschienen im WEKA Verlag.



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