Dumont-Praxis - Abschied einer bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Mit dem «Dumont-Urteil» im Jahre 1973 erfolgte durch das Bundesgericht eine Praxisänderung bezüglich der Abzugsfähigkeit von Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen. Das Bundesgericht schränkte die Abzugsfähigkeit von Unterhaltskosten ein, welche unmittelbar nach dem Grundstückerwerb anfallen. Eine parlamentarische Initiative gab den Anstoss, die aus dem Bundesgerichtsurteil von 1973 entwickelte Dumont-Praxis zu überdenken. Nachdem der Nationalrat der Abschaffung der Dumont-Praxis deutlich zugestimmt hat, sprach sich nun auch der Ständerat in der Herbstsession für eine Abschaffung aus.
Das Wesen der Dumont-Praxis
Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid im Jahre 1973 eine grundlegende Änderung der Praxis im Bereich Unterhaltskostenabzug vorgenommen, welche es im Jahre 1997 konkretisierte. Seither können zwar die Instandhaltungskosten sowie die Betriebskosten einer Liegenschaft weiterhin vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, jedoch nicht die Instandstellungskosten, welche in den ersten fünf Jahren nach Erwerb einer vom früheren Eigentümer im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaft entstehen. Das Bundesgericht stützte sich auf den Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und betrachtete die Kosten für Unterhaltsarbeiten, welche in den ersten fünf Jahren anfallen, als anschaffungsnah und folglich als nicht abzugsfähig. Ebenfalls sah das Bundesgericht durch die Abzugsfähigkeit den Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht gewährleistet. Mit der Beschränkung der Abzugsfähigkeit wird der Erwerber, welcher eine vernachlässigte Liegenschaft zu einem entsprechend niedrigeren Preis kauft, demjenigen Erwerber gleichgestellt, welcher eine sanierte Liegenschaft zu einem entsprechend höheren Preis kauft.
Abschaffung versus Beibehaltung der Dumont-Praxis
Für die Ungleichbehandlung von früherem und neuem Eigentümer lässt sich gemäss den Befürwortern der Abschaffung keine Rechtfertigung finden. Der Besitzerwechsel sollte keinen Einfluss auf die steuerliche Behandlung der über die Lebensdauer der Liegenschaft anfallenden Instandstellungskosten haben. Die Nichtgewährung des Abzugs hält heute viele Steuerpflichtige davon ab, eine renovationsbedürftige Liegenschaft zu erwerben, weshalb eine Abschaffung der Dumont-Praxis nach Ansicht der Befürworter ein Mittel zur Wohneigentumsförderung darstellt. Des Weiteren soll die Abschaffung die Bautätigkeit fördern, wodurch ein positiver Effekt auf die Baubranche erwartet wird.
Die Gegner der Abschaffung der Dumont-Praxis bekräftigen, dass die Anwendungsfälle der Dumont-Praxis sehr gering sind, da heutzutage nur ein sehr kleiner Teil der verkauften Liegenschaften als vernachlässigt gilt. Weiter bestreiten sie den positiven Effekt auf die Baubranche und befürchten einen Preisanstieg von Altliegenschaften, welche durch die Abschaffung der Dumont-Praxis attraktiver werden. Des Weiteren wird erwartet, dass es zu einer strengeren Praxis bei der Unterscheidung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Unterhaltskosten kommen wird, was folglich alle Eigentümer von Liegenschaften betreffen würde.
Folgen einer Abschaffung der Dumont-Praxis
Durch die Abschaffung der Dumont-Praxis würden jegliche Instandstellungskosten auch beim neuen Eigentümer vollumfänglich abzugsfähig sein, was in den Steuergesetzen verankert würde.
Eine vollumfängliche Abschaffung der Dumont-Praxis würde allerdings zwangsläufig im Bereich der kantonalen Grundstückgewinnsteuer Modifikationen nach sich ziehen. So wären die Instandstellungskosten, welche aufgrund der Abschaffung der Dumont-Praxis vollumfänglich bei der Einkommenssteuer abziehbar wären, bei der Berechnung der kantonalen Grundstückgewinnsteuer nicht mehr den Gestehungskosten zurechenbar. Im Ergebnis würde der steuerbare Gewinn nach dem Verkauf der Liegenschaft steigen, was zu einer höheren Grundstückgewinnsteuerbelastung führen würde. Die Steuerausfälle bei der Einkommenssteuer könnten jedoch auf Kantons- oder Gemeindeebene durch die erhöhten Grundstückgewinnsteuern (im Falle des Verkaufs) mehrheitlich gedeckt werden - was auf Bundesebene nicht möglich ist, da keine Grundstückgewinnsteuer existiert.
Zustimmung im Parlament
Anstoss für das Überdenken der Dumont-Praxis gab eine parlamentarische Initiative, welche die Entschärfung der Dumont-Praxis (Verkürzung der fünfjährigen Frist) auf Bundesebene verlangte. Im Folgenden arbeitete die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates einen Gesetzesentwurf aus, welcher die vollumfängliche Abschaffung der Dumont-Praxis auf Bundesebene vorsah.
Der Bundesrat ging sogar einen Schritt weiter und betonte in seiner Stellungnahme, dass eine Abschaffung der Dumont-Praxis einzig auf Bundesebene denkunrichtig sei bzw. eine falsche Vorgehensweise darstelle und protegierte eine Abschaffung auf Bundes- und Kantonsebene. Dieser Ansicht schloss sich die Kommission des Nationalrates an, auch aufgrund der Erkenntnisse aus dem Vernehmlassungsverfahren, in welchem die Mehrheit der Kantone und eine starke Mehrzahl der Verbände eine gänzliche Abschaffung der Dumont-Praxis befürworteten. Den Antrag der Kommission, die Dumont-Praxis auf Bundes- und Kantonsebene abzuschaffen, nahm der Nationalrat mit einer grossen Mehrheit in der Frühlingssession an.
In der vergangenen Herbstsession hat sich auch der Ständerat von der Dumont-Praxis verabschiedet. Wenn kein Referendum gegen die Abschaffung der Dumont-Praxis zustande kommt, ist eine Gesetzesänderung auf Bundesebene bereits für die Steuerperiode 2010 zu erwarten. Die Kantone werden nach dem Inkrafttreten zwei Jahre Zeit haben, um ihre Gesetzgebung den neuen Vorschriften anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist werden die neuen Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes direkte Anwendung finden, falls das kantonale Steuerrecht diesen widersprechen sollte.Autoren dieses Beitrages:
Urs Schüpfer, Partner, Corporate Tax bei Ernst & Young
Sereina Purtschert, Master's Degree in Law, Assistant, Tax Services bei Ernst & Young
Quelle: Dieser Beitrag erschien im Newsletter «Tax News - Oktober 2008» von Ernst & Young (www.ey.com/ch). Publikation mit freundlicher Genehmigung von Ernst & Young.
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