Durch Abschluss einer solchen Vereinbarung kann das Risiko einer Kündigungsanfechtung, eines Erstreckungsverfahrens oder einer Ausweisung bei einem unbefristeten Mietvertrag vermieden werden.
Gegenstand sog. Erstreckungsvereinbarungen ist die Festlegung der Auszugsmodalitäten aus vermieteten Wohn- oder Geschäftsräumen. Durch den Abschluss solcher Vereinbarungen sollen die Risiken einer Kündigungsanfechtung, von Erstreckungsverfahren oder Ausweisungen umgangen werden. Der gemeinsame Nenner ist stets die definitive Beendigung eines Mietverhältnisses.
Erstreckungsvereinbarungen kommen dann zur Anwendung, wenn für den Vermieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht in Frage kommt und er auf einen definitiven Auszug des Mieters Wert legt. Erstreckungsvereinbarungen entspringen der Praxis und sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Sie befassen sich stets in der einen oder anderen Weise mit dem mietvertraglichen Erstreckungsverfahren (Art. 272 f. OR). Je nachdem, ob sie sich auf ein Mietverhältnis mit bestimmter oder unbestimmter Dauer beziehen, können sie unterschiedlichen Inhalts sein. Das vorliegende Muster bezieht sich auf ein Mietverhältnis mit unbestimmter Dauer, welches naturgemäss nur durch Kündigung beendet wird (Art. 266a OR).
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