Stellen Sie sicher, welche Punkte in einem Auftrag entscheidend sind.
Der Auftrag ist ein zweiseitiger Vertrag, durch den sich der Beauftragte zur Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte im Interesse des Auftraggebers verpflichtet. In einem Bundesgerichtsentscheid vom 25. Juni 2004 wird der Auftrag definiert als vertragliche Übernahme der Besorgung eines Geschäftes oder einer Dienstleistung durch den Beauftragten im Interesse und nach dem Willen des Auftraggebers. Inhalt kann jede beliebige persönliche Handlung sein. Voraussetzung für das Vorliegen eines Auftrages ist stets, dass es sich um ein Tätigwerden in fremdem Interesse handelt. Geregelt wird der Auftrag in OR Art. 394 ff.
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